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Christian Haase steht zu Apotheken - Lokale Apotheken-Infrastruktur darf nicht untergraben werden

Der CDU-Kreisvorstand hat sich in seiner Sitzung am 4. Januar 2017 klar hinter die lokalen Apotheken gestellt. Diese werden derzeit stark durch ein Urteil des europäischen Gerichtshofes vom 19. Oktober 2016 belastet, welches den Verkauf von verschreibungspflichtigen Medikamenten über Versandapotheken zulässt, die Rabatte und Boni gewähren dürfen.

„In der Folge dieses Urteils haben die Versandapotheken des europäischen Auslands einen klaren Wettbewerbsvorteil, da sie Versicherten – anders als inländische Apotheken - Preisnachlässe gewähren können. Aus unserer Sicht müssen wir auf die Folgen des Urteils reagieren. Für alle Apotheken müssen die gleichen Wettbewerbsvoraussetzungen gelten. Dabei müssen wir dafür sorgen, dass kein ruinöser Preiswettbewerb entsteht, der insbesondere die Apothekenstruktur in ländlichen Regionen gefährdet. Daher wollen wir inhabergeführte Apotheken wie die Ihre unterstützen, denn sie sind insbesondere für eine qualitativ hochwertige, flächendeckende und akutmedizinische Arzneimittelberatung und -versorgung unverzichtbar. Denn ohne die Apotheke vor Ort ist eine zeitorientierte Notdienstversorgung und eine rund um die Uhr Versorgung an 7 Tagen die Woche nur schwer vorstellbar, “ erklärt der CDU-Bundestagsabgeordnete Christian Haase die Positionierung.

Derzeit wird in Berlin über geeignete Maßnahmen und gesetzlichen Regelungsbedarf beraten. „Ich setze mich für einen Interessensausgleich, aber insbesondere auch für eine flächendeckende Arzneimittelversorgung zum Wohle der Patientinnen und Patienten ein. Derzeit befindet sich ein Referentenentwurf in der Ressortabstimmung, der eine Regelung zum Wohle der Apotheken vor Ort vorsieht,“ so Christian Haase.

Nach der Arzneimittelpreisverordnung gilt in Deutschland bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ein fester Preis; die Gewährung von Preisnachlässen ist somit grundsätzlich unzulässig. Diese Regelung galt bis zum o.g. Urteil des EuGH unabhängig davon, ob das Arzneimittel durch die Apotheke vor Ort oder eine Versandapotheke im In- oder Ausland abgegeben wurde. Der EuGH hat nunmehr entschieden, dass diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung des freien Warenverkehrs für Versandapotheken aus dem europäischen Ausland darstellt. Damit verstößt die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung für Versandapotheken des europäischen Auslands gegen europäisches Recht. Für inländische Apotheken vor Ort bzw. Versandapotheken gilt die Regelung hingegen weiterhin.