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Mein Statement zum dritten Infektionsschutzgesetz (Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite)

Ich bekomme zahlreiche besorgte Zuschriften zum Gesetzentwurf. Daher möchte ich mich hier äußern. Bevor ich auf die Inhalte eingehe, das Wichtigste zuerst: Das Gesetz ist noch nicht beschlossen! Wir sind derzeit am Anfang der parlamentarischen Beratungen. Der Beschluss ist für den 18.11. geplant. Bis dahin werden wir uns intensiv mit dem Vorliegenden Kabinettsentwurf befassen.

Das Anliegen kann ich grundsätzlich nachvollziehen. Wir machen uns diese Regelungen und Einschnitte in die Grundrechte nicht leicht. Daher ist für uns auch essentiell, dass diese notwendigen Maßnahmen auf Ende März 2021 befristet sind. Jedoch hat die sich weiter sehr dynamisch entwickelnde Pandemie durch das neue Sars-CoV2-Virus es notwendig gemacht, dass wir alle erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um die Bevölkerung wirksam medizinisch versorgen zu können.

Die aktuellen hohen Corona-Fallzahlen als auch das derzeitige Voranschreiten der Entwicklung von weiteren Testmöglichkeiten und in Kürze möglich erscheinender Impfprogramme machen eine zügige Umsetzung von neuen Regelungen notwendig. Das Ziel ist weiterhin, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Bewältigung der Auswirkungen auf das Gesundheitssystem zu ergreifen. Zu diesem Zweck werden einige der bereits bisher vorhandenen Verordnungsermächtigungen des Bundesgesundheitsministeriums weiterentwickelt.

Die Regelungen im Überblick:

Impfprogramme werden vorbereitet:
In Bezug auf Schutzimpfungen und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dies vorsieht. Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen u. a. zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

Bessere Nachverfolgung des Infektionsgeschehens durch digitale Einreiseanmeldung:
Die bislang vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepasst. Eine digitale Einreiseanmeldung kann nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneeinhaltung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Weitere Unterstützung für erwerbstätige Eltern:
Die mit dem ersten Bevölkerungsschutzgesetz im März 2020 geschaffene Entschädigungsregelung für Eltern wird fortgeführt, bei einem unter Quarantäne gestellten Kind ist ebenfalls eine Entschädigungszahlung möglich.

Anspruch auf Verdienstausfall wird neu geregelt:
Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert. In diesem Zusammenhang soll Entschädigung wegen Verdienstausfalls künftig ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.

Weiterentwicklung der verwendeten Surveillance-Instrumente:
Damit weitere wissenschaftliche Erkenntnisse über die Verbreitung des Virus und den Verlauf der Pandemie gewonnen werden können, sieht das Gesetz neuartige Surveillance-Instrumente beim Robert Koch-Institut vor.

Mehr Laborkapazitäten für Corona-Tests:
Im Sinne einer effizienten Nutzung der vorhandenen Testkapazität wird der Arztvorbehalt modifiziert, um patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 einsetzen zu können und bei Bedarf auch Kapazitäten der veterinärmedizinischen Labore abrufen zu können.

Ich nehme Ihre Sorge und die Kritik sehr ernst. Vor einer Abstimmung, werde ich alle Aspekte abwägen und dann eine Entscheidung treffen. Daher danke ich ausdrücklich für ihre Meinung dazu.